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Pflegestützpunkt Landkreis Günzburg

Einige Ansprüche gelten nun über den Tod hinaus Erstattungsansprüche

Bisher galt: Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung erlöschen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Das betraf beispielsweise:

  • Kosten für eine Verhinderungspflege durch einen Pflegedienst oder in einem Pflegeheim,
  • die Kosten für Entlastungsleistungen oder
  • Kosten für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

Die Rechtsnachfolger oder Erben konnten diese vorfinanzierten Leistungen nach dem Tod der pflegebedürftigen Person nicht erstattet bekommen.

Mit der Neuregelung wird erreicht, dass Kostenerstattungsansprüche nach dem Tod des Versicherten bestehen bleiben und innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden können.

Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun mehr Zeit, die Erstattung bei der Pflegekasse einzufordern.

Es gilt aber weiterhin: Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegekasse. Die erweiterte Regelung gilt nur für den Fall des Todes.

Selbstverständlich muss die Leistung vor dem Tode erbracht worden sein:

Die Verhinderungspflege oder die Betreuung durch einen Anbieter wurde in Anspruch genommen, aber die Rechnung wird erst nach dem Tod bei der Pflegekasse eingereicht. Der Wohnungsumbau hat bereits stattgefunden aber der Versicherte verstirbt, bevor die Rechnung eingereicht werden konnte.

 

Quelle: Verbraucherzentrale.de