Kurzzeitpflege, Tagespflege und Übergangspflege
Neben den bekannten Versorgungsformen der ambulanten und vollstationären Pflege, gibt es zusätzlich auch Einrichtungen, die eine zeitweise Betreuung und Pflege übernehmen können. Entweder durch eine Tagespflegeeinrichtung, damit pflegende Angehörige in der Woche Entlastung bekommen oder durch kurzzeitige Verhinderung durch Krankheit oder Erholungsurlaub in einer Kurzzeitpflege.
Die Kosten werden je nach Pflegegrad teilweise von der Pflegekasse übernommen.
Die Kurzzeitpflege soll Angehörigen ermöglichen, Urlaub zu machen oder sich bei Krankheit oder anderen Ausfallzeiten vertreten zu lassen. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt soll die Kurzzeitpflege den Angehörigen zeitlich Raum geben, das häusliche Umfeld auf die kommende Situation vorzubereiten.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen (max. Leistungen) |
---|---|
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2-5 | Pro Kalenderjahr: 1.854 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen |
Sonderregelung:
Noch nicht in Anspruch genommene Mittel zur Verhinderungspflege (1685 Euro) können für Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
Der Betrag kann auf 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.Der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege vermindert sich um den jeweiligen Betrag.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Kurzzeitpflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro in Anspruch genommen werden, insofern dieser noch zur Verfügung steht.
Die aktuelle Liste der Kurzzeitpflegeinrichtungen finden Sie hier:
Hinweis
Auf Anfrage bieten auch die im Landkreisgebiet ansässigen Senioren- und Pflegeheime Kurzzeitpflege an.
Die Liste der Einrichtungen mit den Kontaktdaten finden Sie hier:
Unter der teilstationären Tages- und Nachtpflege versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Pflegeeinrichtung.
Die Betreuten der Tagespflege wohnen weiterhin zu Hause, erhalten in der Tagespflegeeinrichtung Pflege, Versorgung und Betreuung. Dies bietet sich an, wenn ein Pflegeheim noch nicht in Frage kommt, die Pflege zuhause jedoch nicht mehr rund um die Uhr möglich ist.
Die Tagespflege wirkt der Vereinsamung alleinstehender Menschen entgegen und ermöglicht den Betreuungspersonen sich eine Auszeit zu nehmen oder ihrer Arbeit nachzugehen.
Das Angebot der Tagespflege kann an allen oder an ausgesuchten Wochentagen in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse beteiligt sich an den pflegebedingten Aufwendungen
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen (max. Leistung pro Monat) |
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Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.085 Euro |
Die Teilstationäre Versorgung umfasst die notwendige Beförderung des zu Betreuenden von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück.
Die Leistungen der Tagespflege können neben der ambulanten Pflegesachleistung/dem Pflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden.
Die Kosten für gesondert berechenbare Investitionskosten, Unterkunft und Verpflegung in der Tagespflege sind vom Pflegebedürftigen selbst zu zahlen. Hierfür kann der Entlastungsbetrag von 131 Euro in Anspruch genommen werden, insofern dieser noch zur Verfügung steht.
Die aktuelle Liste der Tagespflegeeinrichtungen im Landkreis Günzburg finden Sie hier:
Die Übergangspflege ist ein neu geschaffenes Angebot. Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.
Das kann zum Beispiel sein, wenn
häusliche Krankenpflege,
eine Reha-Behandlung,
Kurzzeitpflege oder
weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege oder andere) nicht verfügbar sind.
Betroffene können im Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen (längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung).
Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären.
Bei der Beantragung zur Übergangspflege ist die Krankenkasse zuständig und nicht die Pflegekasse des Betroffenen!