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Pflegestützpunkt Landkreis Günzburg

Verhinderungspflege

Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist, besteht die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Der Pflegebedürftige kann so weiterhin zuhause versorgt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist bei der Pflegekasse zu beantragen.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor der Verhinderung in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Alternativ kann die Kurzzeitpflege genutzt werden, wenn der Betroffene noch nicht sechs Monate zuhause gepflegt wird, die Pflegeperson aber trotzdem eine Auszeit braucht.

Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.

Die Kosten werden für längstens sechs Wochen im Jahr bis zu einem Betrag von 1.612 Euro übernommen. Sie haben auch die Möglichkeit, eine stundenweise Verhinderung in Anspruch zu nehmen. Der Betrag von 1.612 Euro kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich entsprechend.

Die Höhe der Leistungen im Überblick:

Pflegebedürftigkeit in Graden

Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr

Verhinderungspflege durch Professionelle Kräfte bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr

Pflegegrad 1

-

-

Pflegegrad 2

474 Euro

1.612 Euro

Pflegegrad 3

817,50 Euro

1.612 Euro

Pflegegrad 4

1.092 Euro

1.612 Euro

Pflegegrad 5

1.351,50 Euro

1.612 Euro