Vollstationäre Pflege
Der Grundsatz "ambulant vor stationär" ist nicht immer möglich. Die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim ist für Menschen gedacht, die zuhause nicht (mehr) versorgt werden können. Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall einen Teil der Kosten für die vollstationäre pflegerische Versorgung.
Alle Bewohner mit den Pflegegraden zwei bis fünf zahlen den gleichen Eigenanteil innerhalb eines Heimes. Das heißt, dass bei steigender Pflegebedürftigkeit keine höheren Kosten entstehen.
Der Eigenanteil, welcher selbst vom Leistungsempfänger gezahlt werden muss, setzt sich wie folgt zusammen:
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
- Kosten für Pflege und Betreuung
- Investitionskosten,
- Ausbildungskosten
- gegebenenfalls Kosten für Zusatzleistungen
Leistungszuschlag je nach Aufenthaltsdauer
Seit dem 1. Januar 2022 beteiligt sich die Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 mit einem Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten. Dieser Zum 1. Januar 2024 wurde dieser erhöht.
Die Höhe des Leistungszuschlags richtet sich nach der Dauer des Heimaufenthalts.
Der Leistungszuschlag auf den jeweils zu zahlenden Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen beträgt nach § 43 SGB XI:
15 % des Eigenanteils |
wenn sie bis zu 12 Monate im Heim leben (im ersten Jahr) |
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30 % des Eigenanteils |
wenn sie mehr als 12 Monate im Heim leben (im zweiten Jahr) |
50 % des Eigenanteils |
wenn sie mehr als 24 Monate im Heim leben (im dritten Jahr) |
75 % des Eigenanteils |
wenn sie mehr als 36 Monate im Heim leben |
Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden. Die zuständige Pflegekasse teilt den Pflegeeinrichtungen für jeden Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 2 bis 5 die bisherige Dauer des Bezugs vollstationärer Leistungen mit. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.
Die aktuelle Liste der vollstationären Pflegeeinrichtungen im Landkreis Günzburg finden Sie hier: