Aktuelles
Die wichtigsten Änderungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2024
Die wichtigsten Änderungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2024
1. Erhöhung der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes:
Erhöhung der Pflegesachleistungen (Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes) um 5% ab 01.01.2024
Pflegegrad | Leistungen pro Monat bisher | Leistungen pro Monat ab 01.01.2024 |
PG 1 | -- | -- |
PG 2 | 724 € | 761 € |
PG 3 | 1.363 € | 1.432 € |
PG 4 | 1.693 € | 1.778 € |
PG 5 | 2.095 € | 2.200 € |
Erhöhung des Pflegegeldes um 5% ab 01.01.2024
Pflegegrad | Leistungen pro Monat bisher | Leistungen pro Monat ab 01.01.2024 |
PG 1 | -- | -- |
PG 2 | 316 € | 332 € |
PG 3 | 545 € | 573 € |
PG 4 | 728 € | 765 € |
PG 5 | 901 € | 947 € |
2. Erhöhung der Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege:
Der Leistungszuschlag, den die Pflegekasse zahlt, hängt davon ab, wie lange jemand in einer vollstationären Einrichtung wohnt. Es wird allerdings nicht der gesamte Eigenanteil bezuschusst, sondern nur der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden.
Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§43c SGB XI) wird wie folgt erhöht:
- 1. Jahr von 5% auf 15%
- 2. Jahr von 25% auf 30%
- 3. Jahr von 45% auf 50%
- 4. Jahr von 70% auf 75%
3. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nun jedes Jahr möglich:
In akut auftretender Pflegesituation haben nahe Angehörige die Möglichkeit einer 10- tägigen Freistellung, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht ab 01.01.2024 einmal pro Kalenderjahr (vorher war das nur einmalig möglich). Bei der Pflegeversicherung der/des Pflegebedürftigen können für diese 10 Tage Lohnersatzleistungen beantragt werden.