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Pflegestützpunkt Landkreis Günzburg

Aktuelles

Die wichtigsten Änderungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2024

Der Pflegestützpunkt informiert regelmäßig zu sämltlichen Themen aus dem Bereich der Pflege.

Die wichtigsten Änderungen der Pflegeversicherung zum 01.01.2024

 

1. Erhöhung der Pflegesachleistungen und des Pflegegeldes:

 

Erhöhung der Pflegesachleistungen (Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes) um 5% ab 01.01.2024

Pflegegrad

Leistungen pro Monat bisher

Leistungen pro Monat ab 01.01.2024

PG 1

                      --

                            --

PG 2

                   724 €

                         761 €

PG 3

                1.363 €

                     1.432 €

PG 4

                1.693 €

                     1.778 €

PG 5

                2.095 €

                     2.200 €

 

Erhöhung des Pflegegeldes um 5% ab 01.01.2024

Pflegegrad

Leistungen pro Monat bisher

Leistungen pro Monat ab 01.01.2024

PG 1

                      --

                             --

PG 2

                   316 €

                        332 €

PG 3

                   545 €

                        573 €

PG 4

                   728 €

                        765 €

PG 5

                   901 €

                        947 €

 

2. Erhöhung der Leistungszuschläge für die vollstationäre Pflege:

 

Der Leistungszuschlag, den die Pflegekasse zahlt, hängt davon ab, wie lange jemand in einer vollstationären Einrichtung wohnt. Es wird allerdings nicht der gesamte Eigenanteil bezuschusst, sondern nur der Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden.

Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§43c SGB XI) wird wie folgt erhöht:

  • 1. Jahr                        von   5% auf 15%                                         
  • 2. Jahr                        von 25% auf 30%
  • 3. Jahr                        von 45% auf 50%
  • 4. Jahr                        von 70% auf 75%

 

3. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nun jedes Jahr möglich:

In akut auftretender Pflegesituation haben nahe Angehörige die Möglichkeit einer 10- tägigen Freistellung, um eine bedarfsgerechte Versorgung zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Dieser Anspruch besteht ab 01.01.2024 einmal pro Kalenderjahr (vorher war das nur einmalig möglich). Bei der Pflegeversicherung der/des Pflegebedürftigen können für diese 10 Tage Lohnersatzleistungen beantragt werden.