Ambulante Pflege
Seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär".
§3 SGB XI Vorrang der häuslichen Pflege
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen, damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können. Leistungen der teilstationären Pflege und der Kurzzeitpflege gehen den Leistungen der vollstationären Pflege vor.
Zudem möchten die meisten Menschen auch bei Eintreten einer Pflegebedürftigkeit im eigenen Haushalt wohnen bleiben. Maßnahmen der Ambulantisierung ermöglichen dies. In der gewohnten Umgebung fällt es vielen Menschen leichter, selbstbestimmt leben zu können und an der Gesellschaft teilzuhaben.
Voraussetzungen:
Um Pflegeleistungen von der Pflegekasse in Anspruch zu nehmen, muss als erstes ein Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse gestellt werden. Pflegebedürftigkeit muss seit mindestens 6 Monaten vorliegen. Pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung ist, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen ist.
Leistungen der Pflegekasse:
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht allen pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden zu.
Durch den Entlastungsbetrag sollen die pflegenden Angehörigen etwas entlastet/ unterstützt werden. Wenn keine Leistungen bezogen werden, spart sich der Betrag an und verfällt im darauffolgenden Jahr bis zum 30.06.
Für folgende Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden:
- Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und im Haushalt
- Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen
- Landesrechtlich anerkannte Nachbarschaftshilfen
- Leistungen der ambulanten Betreuungsdienste
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste (körperbezogene Leistungen nur bei PG 1)
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der Tagespflege
Ein Antrag ist nicht erforderlich. In der Regel geht die Person mit Pflegebedarf in Vorkasse. Die Pflegekassse erstattet die Kosten dann rückwirkend. Alternativ kann durch eine Abtretungserklärung an den Betreuungs- oder Pflegedienst dieser direkt mit der Pflegekassse abrechnen.
Der Entlastungsbetrag kann ab Pflegegrad 2 durch den UMWANDLUNGSANSPRUCH erhöht werden. Wenn die Pflegesachleistungen für einen amb. Pflegedienst nicht oder nicht komplett in Anspruch genommen werden, können bis zu max. 40% der Pflegesachleistungen für Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Hierfür muss kein Antrag gestellt werden.
Ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf Pflegegeld. Dies setzt voraus, dass die pflegebedürftige Person mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt (z.B. durch Angehörige oder Ehrenamtliche). Um die Qualität der Pflege zu sichern und die Pflegeperson fachlich zu unterstützen, finden regelmäßig Beratungsbesuche in der Häuslichkeit durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst oder auch durch freiberufliche Pflegeberater statt. Die Kosten übernimmt die Pflegekasse.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen pro Monat |
---|---|
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Bei Pflegesachleistungen (nach § 36 SGB XI Sozialgesetzbuch) handelt es sich um die Dienstleistungen, die von den Mitarbeitern des ambulanten Pflegedienstes erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt meist zwischen dem ambulanten Dienst und der Pflegekasse.
Die angebotenen Leistungen umfassen die Grundpflege, wie z. B. Duschen, Baden, Esseneingabe, Inkontinenzversorgung und die hauswirtschaftliche Versorgung wie z. B. Einkaufen, Kochen und die Reinigung der Wohnung.
Pflegebedürftigkeit in Graden | Leistungen (max. Leistung pro Monat) |
---|---|
Pflegegrad 1 | * |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Die aktuelle Liste der ambulanten Pflegedienste im Landkreis Günzburg finden Sie hier:
Ambulante Pflegedienste
Sie können das Pflegegeld und die Pflegesachleistung miteinander kombinieren. Dann wird von Kombinationsleistung gesprochen. Damit ist gemeint, dass ein Teil der Pflege von einer nicht professionellen Pflegeperson z.B. einem Angehörigen und der andere Teil von einem ambulanten Dienst geleistet wird.
Nach der monatlichen Abrechnung des ambulanten Dienstes mit der Pflegekasse wird der offenen Betrag prozentual als Pflegegeld ausgezahlt, falls die Pflegesachleistungen nicht voll ausgeschöpft wurden.
Die medizinische Behandlungspflege umfasst alle Tätigkeiten, die auf ärztliche Verordnung hin von Pflegekräften aus der Gesundheits- und Altenpflege durchgeführt werden. Darunter fallen Tätigkeiten wie die Wundversorgung, der Verbandswechsel, die Medikamentenverabreichung oder die Blutdruck- und Blutzuckermessung.
Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie erleichtern oder tragen dazu bei, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen.
Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, wie z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen oder Desinfektionsmittel übernimmt die Pflegekasse bis zu 40 Euro monatlich.
In der Regel muss die Erstattung nur einmal beantragt werden. Es gibt allerdings auch Kassen, die die Erstattung zeitlich befristen, z. B. für zwei Monate. Dann ist eine erneute Beantragung notwendig.
Für die Pflegehilfsmittel ist kein „Rezept“ des Arztes erforderlich.
Technische Hilfsmittel, wie z.B. Rollstühle, Pflegebetten, Badelifter oder Hebegeräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt. In manchen Fällen ist eine Zuszahlung erforderlich.
Wenn die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder anderen Gründen verhindert ist, besteht die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Der Pflegebedürftige kann so weiterhin zuhause versorgt werden. Die Leistung der Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, ist bei der Pflegekasse zu beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate vor der Verhinderung in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Alternativ kann die Kurzzeitpflege genutzt werden, wenn der Betroffene noch nicht sechs Monate zuhause gepflegt wird, die Pflegeperson aber trotzdem eine Auszeit braucht.
Wer ausschließlich von einem Pflegedienst versorgt wird, hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, weil niemand verhindert ist.
Die Kosten werden für längstens sechs Wochen im Jahr bis zu einem Betrag von 1.612 Euro übernommen. Sie haben auch die Möglichkeit, eine stundenweise Verhinderung in Anspruch zu nehmen. Der Betrag von 1.612 Euro kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der Leistungsanspruch auf Kurzzeitpflege mindert sich entsprechend.
Die Höhe der Leistungen im Überblick:
Pflegebedürftigkeit in Graden | Verhinderungspflege durch nahe Angehörige bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr | Verhinderungspflege durch Professionelle Kräfte bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | - | - |
Pflegegrad 2 | 498 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 3 | 859,50 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.147,50 Euro | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.420,50 Euro | 1.612 Euro |
Die Pflegekassen können unter bestimmten Voraussetzungen unterstützend finanzielle Zuschüsse von bis zu 4.000 € (wenn mehrere Pflegebedürftige zusammenwohnen bis zu 16.000 €) für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der pflegebedürftigen Person gewähren, z.B. für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzefall:
die häusliche Pflege überhaupt ermöglicht wird.
| eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verringert wird. | |
Der Antrag auf einen Zuschuss muss unbedingt vor Maßnahmenbeginn mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse gestellt werden.
Neue Wohnformen wie Pflegewohngemeinschaften, sogenannte Pflege-WGs bieten die Möglichkeit, zusammen mit anderen in derselben Lebenssituation zu leben und Unterstützung zu erhalten ohne auf Privatsphäre und Eigenständigkeit zu verzichten.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1, die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, erhalten zusätzlich einen pauschalen Wohngruppenzuschlag von 214 € monatlich.
Nützliche Kontaktdaten
Wohnberatung der Seniorenfachstelle beim Landratsamt Günzburg
Herr Fischer
Telefon: 08221 / 95 - 223
E-Mail: seniorenfachstelle@landkreis-guenzburg.de
Kreisbauamt
Telefon: 08221 / 95 - 323, 95 - 348, 95 - 376
E-Mail: bauamt@landkreis-guenzburg.de